Seit dem Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches (UGB) am 1.1.2007 sind einige neue gesetzliche Vorschriften für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen.

Dabei gibt es Regelungen, die für alle im Firmenbuch eingetragene Unternehmen gelten, und auch solche, die nur für besondere Rechtsformen relevant sind. Hier eine grobe Zusammenfassung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

FÜR JEDES IM FIRMENBUCH EINGETRAGENE UNTERNEHMEN GILT:
- Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen - unabhängig ob dieser auf konventionellem (Briefpost) oder elektronischem Weg (E-Mail) übermittelt werden - sowie auf Websites müssen grundsätzlich folgende Angaben gemacht werden:
- Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmeneintrag)
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht
- Firmensitz (gemäß Firmeneintrag)
- Rechtsform
- befindet sich das Unternehmen in Liquidation, ist dies anzuführen

DARÜBER HINAUS gibt es noch Informationsverpflichtungen, die mit der jeweiligen Rechtsform verknüpft sind:
- Eingetragene Einzelunternehmer (eU) müssen ihren bürgerlichen Namen anführen, wenn dieser vom Firmenwortlaut, der im Firmenbuch angegeben ist, abweicht
- Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen zusätzlich alle Angaben auch über den unbeschränkt haftenden Gesellschafter machen (zB über die GmbH bei einer GmbH & Co KG).
- Werden bei einer GmbH oder einer AG Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so ist immer das Stammkapital bzw. das Grundkapital sowie der Betrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
- Genossenschaften müssen die Art ihrer Haftung anführen
- Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen die rechtsformspezifischen Angaben für das ausländische Unternehmen und zusätzlich Firma, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht der Zweigniederlassung anführen.

Als ÜBERGANGSFRISTEN wurden festgelegt:
- für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) keine Übergangsfrist, sofortige Umsetzung erforderlich
- für andere Rechtsformen Übergangsfrist bis 1.1.2010 für Websites. Ob diese Übergangsfrist auch für E-Mails gilt, ist derzeit noch unklar, deswegen empfehlen wir zur Sicherheit, E-Mails bereits jetzt mit den oben angeführten Angaben zu versehen, da bei Verstößen gegen diese neue Bestimmung Zwangsstrafen von bis zu € 3.600,- verhängt werden können.

Möglicherweise entsteht daher in der Gestaltung Ihrer Webseite oder Ihrer E-Mail-Signatur Handlungsbedarf, um die entsprechende gesetzliche Regelung zu erfüllen. MEDIALL Internet Solutions hilft betroffenen Unternehmen gerne bei der Umsetzung und steht mit Rat und Tat zur Verfügung.


Weiterführende Informationen:
Impressumsvorschriften für E-Mails und Websites nach dem UGB (Infoblatt der Österreichischen Wirtschaftskammer, PDF)